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   VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16   

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VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16 (https://dejure.org/2019,49672)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19.12.2019 - 12 A 48/16 (https://dejure.org/2019,49672)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 (https://dejure.org/2019,49672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 ZensG, § 7 Abs 2 ZensG, § 39 VwVfG HA
    Klage gegen die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl einer Kommune im Rahmen des Zensus 2011

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13

    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16
    Hintergrund ist die naturgemäß auftretende Ungenauigkeit statistischer Erhebungen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 57; VG Regensburg, Urteil vom 06.08.2015 - Ro 5 K 13/2149 - Juris Rn. 290).

    Die Vorgabe muss nur voraussichtlich eingehalten werden, nicht aber durch den Zensus 2011 zwingend erreicht worden sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 61).

    Der Wortbedeutung nach bezeichnet "anstreben" das in die Zukunft gerichtete Wirken, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, ohne dass das Erreichen bereits sicher ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 63).

    Der von der Klägerin im Vorwege geforderten Einsichtnahme in die IT-Anwendung des Zensus 2011, insbesondere in den SAS-Code, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. dazu auch: VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 72; VGH Mannheim, Urteil vom 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 - Juris Rn. 41, wonach es für die Wahrheitsfindung nicht zwingend einer Vorlage sämtlicher Unterlagen der Bevölkerungszählung bedarf).

    Die Verwendung von Namenslisten stellt nach der Rechtsprechung keinen vorwerfbaren methodischen Mangel dar (vgl. VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 78; VG Regensburg, Urteil vom 06.08.2015 - Ro 5 K 13/2149 - Juris Rn. 284 ff.).

    Zudem würde ein Verzicht auf Namenslisten nach Darlegung des Verwaltungsgerichts Bremen unter Verweis auf den Sachverständigen tendenziell zu einer Unterschätzung der Einwohnerzahl führen (VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 78).

    Zu den rechtlichen Unwägbarkeiten hat das Verwaltungsgericht Bremen zutreffend ausgeführt (Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 84):.

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Betroffenheit von Kommunen in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG durch das ZensG 2011 (Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 - Zensusgesetz 2011) verneint (BVerfG, Urteil vom 09.09.2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - Juris Rn. 183 ff.).

    Beim Zensusgesetz 2011 handelt es sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - Juris Rn. 228 ff.).

    Es handelt sich vielmehr um eine Qualitätsvorgabe, die jedoch nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - Juris Rn. 249, 259) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird.

    Als gravierende Abweichung bezeichnet das Bundesverfassungsgericht erst eine Abweichung von über 1% (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - Juris Rn. 296 f.).

    Vor diesem Hintergrund kann es allein um das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit gehen, so dass die Zielsetzung des Zensus 2011 die Ermittlung realitätsgerechter Einwohnerzahlen war (BVerfG, Urteil vom 09.09.2018 - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - Juris Rn. 166 f.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16
    Gleiches gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - Juris Rn. 163).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil ausgeführt hat, bedarf es zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bürger bei Durchführung einer Volkszählung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen im Rahmen der Durchführung und Organisation (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - Juris Rn. 191 ff.).

    Ein Abgleich der Ergebnisse des Zensus mit dem Melderegister würde gegen das aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Verbot des Melderegisterabgleichs verstoßen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198 ff.), das damit eine Schranke für die Überprüfung der Richtigkeit des statistischen Ergebnisses setzt (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 - 4 B 93.244, Juris Tz. 37).

    Denn bereits mit der Einführung der Daten in das gerichtliche Verfahren ist die Möglichkeit geschaffen, diese für den Verwaltungsvollzug zu verwenden, was mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 196 ff.).

  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2588/89

    Volkszählung - zur Feststellung der Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16
    Der von der Klägerin im Vorwege geforderten Einsichtnahme in die IT-Anwendung des Zensus 2011, insbesondere in den SAS-Code, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. dazu auch: VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Juris Rn. 72; VGH Mannheim, Urteil vom 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 - Juris Rn. 41, wonach es für die Wahrheitsfindung nicht zwingend einer Vorlage sämtlicher Unterlagen der Bevölkerungszählung bedarf).

    Ein Abgleich der Ergebnisse des Zensus mit dem Melderegister würde gegen das aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Verbot des Melderegisterabgleichs verstoßen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198 ff.), das damit eine Schranke für die Überprüfung der Richtigkeit des statistischen Ergebnisses setzt (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 - 4 B 93.244, Juris Tz. 37).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Melderegister nicht abgeändert würde, sondern lediglich mögliche Fehlerquellen identifiziert würden (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40).

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16
    Dies gilt erst recht, als nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Bestimmung der Hauptwohnung grundsätzlich auf die Angaben des Einwohners abgestellt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24.90 - Juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 21.12.1994 - 4 B 93.244
    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16
    Ein Abgleich der Ergebnisse des Zensus mit dem Melderegister würde gegen das aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Verbot des Melderegisterabgleichs verstoßen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, Juris Tz. 198 ff.), das damit eine Schranke für die Überprüfung der Richtigkeit des statistischen Ergebnisses setzt (VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89, Juris Tz. 40; BayVerwGH, Urt. 21.12.1994 - 4 B 93.244, Juris Tz. 37).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16
    "Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheids haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urteile vom 14.10.1965 - 2 C 3.63 - Juris Rn. 31; vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 - Juris Rn. 34).
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2019 - 12 A 48/16
    "Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheids haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urteile vom 14.10.1965 - 2 C 3.63 - Juris Rn. 31; vom 20.02.1990 - 1 C 42.83 - Juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; ernstliche

    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).

    Abgesehen davon ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es sich bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.).

    Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31) und hat dem u.a. durch die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011 Rechnung getragen (vgl. dazu obige Ausführungen; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 285; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 80).

    Gefordert werden kann somit nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 166 f.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 96).

    Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass die Berücksichtigung von mehreren verschiedenen Quellen zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn ausschließlich eine einzige Quelle - etwa das Melderegister - herangezogen wird (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 120).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22

    Klage einer Kommune gegen die Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011

    Bildet jedoch - wie in Sachsen-Anhalt - die festgestellte Einwohnerzahl nach dem Zensus eine wesentliche Grundlage für die Finanzausstattung der Gemeinden, so kann auch der Bescheid über die Feststellung dieser Zahl in die Rechte der Gemeinden eingreifen (so auch VG Göttingen, Urteil vom 19. Februar 2020 - 1 A 85/14 - juris Rn. 25 f.; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 13; offen gelassen: VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 62).

    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 69; NdsOVG, a.a.O. Rn. 27).

    Bei einem Abgleich der Zahlen der Wahlberechtigten mit den entsprechenden Zensuszahlen ergibt sich zwangsläufig eine Differenz, weil Grundlage der amtlichen Zahl der Wahlberechtigten ausschließlich das von der Klägerin auf Grundlage ihres Melderegisters geführte Verzeichnis der Wahlberechtigten ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 120; NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O Rn. 42).

    Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Werts von 0, 5 Prozent ergibt sich aus der Regelung nicht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O., Rn. 38; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 84; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 292).

    Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einsichtnahme in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und nicht anonymisierte Daten aus dem Zensusverfahren durch Gemeinden aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt, auch nicht zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle der "Richtigkeit" des Zensusergebnisses (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28 f. und 43; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 71; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 276; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 6 L 490/15.WI - juris Rn. 48 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 K 922/15 - juris Rn. 5 ff; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 - juris Rn. 16; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 8 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; Gemeinde;

    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).

    Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass die Berücksichtigung von mehreren verschiedenen Quellen zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn ausschließlich eine einzige Quelle - etwa das Melderegister - herangezogen wird (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 120).

    Gefordert werden kann somit nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 166 f.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 96).

    Aber auch unabhängig davon ergibt die zur Ermittlung eines drittschützenden Charakters einer Norm anhand des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik vorzunehmende Auslegung (vgl. dazu obige Ausführungen) von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; siehe auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der insofern von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.).

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